Im Rahmen einer Betreuungsverfügung, kann man für den für den Fall, dass eine Betreuung notwendig wird, eine Person seines Vertrauens benennen, die dann durch das Vormundschaftsgericht als Betreuungsperson bestellt wird.
Dieses hat den Vorteil, dass man als Betreuer, eine Person hat, die man kennt, und der man aller Wahrscheinlichkeit nach mehr Vertrauen hat, als eine Person die man nicht kennt. Gerade in Hinblick auf die finanzielle Betreuung, kann dieses schon ein großer Vorteil sein.
Es gilt allerdings auch zu beachten, dass man hier wirklich eine Person des Vertrauens als potenziellen Betreuer einsetzt. Daher ist es auch wichtig, dass man mit dieser Person vorher in einem Gespräch, diese Verfügung genau bespricht.
Des Weiteren ist es von Vorteil, wenn man auch Personen hinzuzieht, die die Arbeit des Betreuers in regelmäßigen Abständen überprüft.
Auch eine Betreuungsverfügung sollte man in regelmäßigen Abständen aktualisieren. Wie auch bei der Patientenverfügung, so sollte man auch bei der Betreuungsverfügung alle 2 Jahre prüfen, ob diese noch den aktuellen Wünschen entspricht und sie ggf. neu aufsetzen.





