plus minus gleich

Achtung - Rechtzeitig auf "P-Konto" umstellen.

Wer im Bezug von Sozialleistungen: also Rente, Arbeitslosengeld 1, Arbeitslosengeld 2 (Hartz4) oder Wohngeld ist und mit einer Pfändung auf seinem Konto rechnet oder dessen Konto bereits gepfändet ist, der sollte bis spätestens 27. Dezember diesen Jahres sein Konto auf das sogenannte "P-Konto" umstellen. Ab dem 01.01.2012 entfällt der Sonderschutz von Sozialleistungen, der bisher 14 Tage lang auf dem Konto galt. Für Gläubiger ist es dann einfacher, eine Pfändung vorzunehmen.

Informieren Sie sich jetzt bei Ihrer Bank oder eine öffentlichen Schuldnerberatung noch rechtzeitig zu der Umstellung auf ein P-Konto. Aber Vorsicht die Grundgebühren für ein P-Konto sind bei den Banken unterschiedlich, informieren Sie sich daher auch über die Grundgebühren und das Serviceangebot für das "P-Konto"

Die Bezeichnung "P-Konto"  ist die Abkürzung für ein „Pfändungsschutz-Konto“. Das ist ein normales Girokonto mit einem eingebauten Pfändungsschutz. Auf einem solchen Konto erhält der Kontoinhaber automatisch einen Pfändungsschutz über ein Guthaben von 1028,89 Euro. Dieser Wert gilt für eine Einzelperson; bei Unterhaltspflicht für weitere Personen kann dieser höher sein. Die jeweiligen Werte müssen der Bank nachgewiesen werden. Ein Betrag in dieser jeweiligen Höhe darf nicht an einen Pfändungsgläubiger „ausgekehrt“ werden, sondern steht dem Kontoinhaber zur  Verfügung. Ein P-Konto gibt es immer nur für eine Einzelperson, bei Eheleuten oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, wären jeweils 2 "P-Konten" einzurichten.
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